§ 24 Absatz 4 WaffG:
Auf der kleinsten Verpackungseinheit müssen Zeichen angebracht werden, die den Hersteller, die Fertigungsserie, die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen. Herstellerzeichen und Munitionsbezeichnung sind auch auf der Patronenhülse anzugeben.
§ 17 Absatz 2 BeschussV:
Bei Randfeuermunition ist auf dem Hülsenboden nur das Herstellerzeichen anzubringen.
§ 24 Absatz 1 Ziffer 3 WaffG:
Auf der Schusswaffe ist die Bezeichnung der Munition deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen
Durch diese Bezeichnungen der Munition auf Waffe, Munitionsschachtel und Patronenhülse kann eindeutig festgestellt werden, ob diese Munition für diese Waffe zugelassen ist oder nicht.
ACHTUNG:
Beim Laden einer Patronen in eine Schusswaffe müssen die Angaben auf der Patrone, ganz genau mit den Angaben auf der Waffe übereinstimmen.
Stimmen die Daten nicht überein, kann das lebensgefährlich sein!!! Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, die im Kurs besprochen werden.
§ 24 Absatz 4 WaffG:
Auf der kleinsten Verpackungseinheit müssen Zeichen angebracht werden, die den Hersteller, die Fertigungsserie, die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen. Herstellerzeichen und Munitionsbezeichnung sind auch auf der Patronenhülse anzugeben.
§ 17 Absatz 2 BeschussV:
Bei Randfeuermunition ist auf dem Hülsenboden nur das Herstellerzeichen anzubringen.
§ 24 Absatz 1 Ziffer 3 WaffG:
Auf der Schusswaffe ist die Bezeichnung der Munition deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen
Durch diese Bezeichnungen der Munition auf Waffe, Munitionsschachtel und Patronenhülse kann eindeutig festgestellt werden, ob diese Munition für diese Waffe zugelassen ist oder nicht.
ACHTUNG:
Beim Laden einer Patronen in eine Schusswaffe müssen die Angaben auf der Patrone, ganz genau mit den Angaben auf der Waffe übereinstimmen.
Stimmen die Daten nicht überein, kann das lebensgefährlich sein!!! Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, die im Kurs besprochen werden.