Alle in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 (sogenannte Waffenliste) aufgeführten Waffen unterliegen der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht.
Im darauf nachfolgenden Unterabschnitt 2 sind die Ausnahmen vom erlaubnispflichtigen Erwerb und Besitz sind aufgeführt.
zu a) In Ziffer 1.2 sind die Schußwaffen ohne Zulassungszeichen "F im Fünfeck" genannt, die vor 01.01.1970 in den Handel kamen. Da die in a) genannte Waffe kein Zulassungszeichen "F im Fünfeck" trägt und auch nach dem 01.01.1970 in den Handel gebracht wurde, wird zum Erwerb dieser Waffe eine Waffenbesitzkarte benötigt
b) Mehrschüssige Kurzwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), zu denen auch der in b) genannte Perkussionrevolver gehört, sind in § 14 Abs. 6 als eintragungsfähige Waffe für die gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) genannt. Somit benötige ich ebenfalls eine WBK zum Erwerb.
c) die hier aufgeführte Schußwaffe unterliegt im Waffengesetz keiner entsprechenden Ausnahme, weshalb für diese zum Erwerb eine WBK erforderlich ist.
Alle in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 (sogenannte Waffenliste) aufgeführten Waffen unterliegen der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht.
Im darauf nachfolgenden Unterabschnitt 2 sind die Ausnahmen vom erlaubnispflichtigen Erwerb und Besitz sind aufgeführt.
zu a) In Ziffer 1.2 sind die Schußwaffen ohne Zulassungszeichen "F im Fünfeck" genannt, die vor 01.01.1970 in den Handel kamen. Da die in a) genannte Waffe kein Zulassungszeichen "F im Fünfeck" trägt und auch nach dem 01.01.1970 in den Handel gebracht wurde, wird zum Erwerb dieser Waffe eine Waffenbesitzkarte benötigt
b) Mehrschüssige Kurzwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), zu denen auch der in b) genannte Perkussionrevolver gehört, sind in § 14 Abs. 6 als eintragungsfähige Waffe für die gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) genannt. Somit benötige ich ebenfalls eine WBK zum Erwerb.
c) die hier aufgeführte Schußwaffe unterliegt im Waffengesetz keiner entsprechenden Ausnahme, weshalb für diese zum Erwerb eine WBK erforderlich ist.