In § 12 Abs. 3 Ziffer 2 ist geregelt:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Ergänzt wird dies durch Anlage 1 Abschnitt 2, in der waffenrechtliche Begriffe erläutert werden.
In Ziffer 12 und 13 wird definiert, was man unter schussbereit bzw. zugriffsbereit zu verstehen ist:
12. eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13. eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht
zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ...
a) Waffenschein ist nicht erforderlich
b) am Holster wäre die Waffe zugriffsbereit, was in diesem Fall einen Waffenschein erforderlich macht
In § 12 Abs. 3 Ziffer 2 ist geregelt:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Ergänzt wird dies durch Anlage 1 Abschnitt 2, in der waffenrechtliche Begriffe erläutert werden.
In Ziffer 12 und 13 wird definiert, was man unter schussbereit bzw. zugriffsbereit zu verstehen ist:
12. eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13. eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht
zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ...
a) Waffenschein ist nicht erforderlich
b) am Holster wäre die Waffe zugriffsbereit, was in diesem Fall einen Waffenschein erforderlich macht